Tiere im Testament
Das Wissen, dass sich jemand um den treuen Hund oder die geliebte Katze kümmern wird, wenn man selbst nicht mehr da ist, nimmt eine Last von den Schultern – und das ganz unabhängig vom eigenen Alter. Hierzu lassen sich die konkreten Wünsche in einem Testament verankern. Um dies umzusetzen, sollte man einen Experten hinzuziehen.
Die Grundlagen erklärt Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, der sich mit seiner Kanzlei (www.tierrecht-anwalt.de) auf die Rechtsgebiete rund um Tiere,
das Tierrecht, spezialisiert hat: „Bei einem Heimtier handelt es sich um ein Mitgeschöpf, dass nach § 90a BGB rechtlich wie eine Sache behandelt wird und
vererbt werden kann, also wie ein Haus oder Auto. Umgekehrt darf ein Tier nach §§ 1 und 1923 BGB selbst nichts erben, weil es kein Träger von Rech- ten und Pflichten ist.“ Wer das Wohlergehen seines Tieres über das Erbe absichern möchte, kann dafür bestimmte Auflagen im Testament bestimmen. Als Erbe darf sowohl eine Person, also etwa ein Nach- komme oder eine nicht verwandte Betreuerin oder Bekannte, als auch eine Organisation oder Stiftung eingesetzt werden. Wichtig ist dabei, bereits vorab mit den Betreffenden darüber zu sprechen. „Wie beim sonstigen Nachlass auch, können Erben das Erbe ausschlagen.
Wenn man sich aber im Vorfeld einigt, dass die Verantwortung für das Tier übernommen und ein Teil des Vermögens für die Pflege und Haltungskosten bestimmt wird, dann gibt es in der Regel keine böse Überraschung“, sagt der Experte. „Wenn ich mein Tier liebe – und das tue ich, wenn ich mir Gedanken darüber mache, wie ich sein Wohlergehen nach mei- nem Tod absichern kann – dann gibt so eine Einigung einfach auch eine große Gewissheit und beruhigt.“ (Quelle: Industrieverband Heimtierbedarf e.V.)